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BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 22.04.1982 - 7 K 127/81
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1983 - 9 S 959/82
- BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84
- BVerwG, 24.10.1984 - 7 B 16.84
- BVerwG, 31.10.1984 - 7 B 16.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84
Das berufungsgerichtliche Urteil betrifft die Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der vom Kläger als Divergenzentscheidung angeführte Beschluß des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - (BVerwGE 68, 12) hingegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit einer Veränderungssperre, die nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herzuleiten ist (…a.a.O. S. 15). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84
Soweit der Kläger pauschal auf seine Ausführungen zur Verfahrens- und Divergenzrüge verweist, ist die Beschwerde unzulässig, weil es zur gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört, daß eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts, die bisher ungeklärt und von allgemeiner Bedeutung ist, herausgearbeitet wird (BVerwGE 13, 90 [91]). - BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und die des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift auseinandergehen (BVerwGE 16, 53; st.Rechtspr.). - BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1984 - 7 ER 200.84
Ob auch eine Abweichung von der Entscheidung in BVerwGE 54, 314 gerügt werden soll, ist dem Vorbringen des Klägers nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen; das Zulassungsbegehren muß daher insoweit schon an dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO scheitern.